Das vorsätzliche vollendete Begehungsdelikte (2)
II. Handlung im strafrechtlichen Sinn
1. Die Handlung ist der tatsächliche Anknüpfungspunkt jeder Straftat (§ 8 StGB). Sie ist zugleich das zeitliche Verbindungselement aller Deliktsvoraussetzungen, weil die Strafbarkeit grds. nur dann zu bejahen ist, wenn die Deliktselemente - bis auf den Erfolg - im Zeitpunkt der Handlung erfüllt waren (Simultaneitätsprinzip).
⚠️ Daher muss in strafrechtlichen Gutachten immer angegeben werden, auf welche Handlung sich die Strafbarkeitsprüfung des jeweiligen Delikts bezieht.
2. Mindesterfordernisse sind: