Das vorsätzliche vollendete Begehungsdelikt (4)
III. Kausalität (Fortsetzung)
Bei der Ermittlung der Kausalität gibt es kein Regressverbot, d.h., die Ursächlichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach der Tathandlung eine weitere Handlung des Täters, des Opfers oder eines Dritten an die vorgefundene Situation anknüpft und erst ihrerseits den Erfolg herbeiführt.
➡️Mit Tötungsvorsatz verletzt A den B schwer und verlässt den Tatort. C kommt hinzu und erkennt, was vorgefallen ist. Er tötet B, damit dieser die Tat nicht überlebt und A anzeigt. - Die Handlung des A ist kausal für den Tod des B geworden.
⚠️ Hier kann aber der objektive Zurechnungszusammenhang entfallen.
2. Sonderfälle