Bei Lehrerinnen und Lehrern wird die Arbeitszeit nicht wie sonst üblich als Wochenarbeitszeit festgelegt. Der Dienstherr legt lediglich die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden fest.
Die Unterrichtszeit der Lehrkräfte (Deputat oder Pflichtstunden) wird als Erlass oder Verordnung vom Dienstherrn / Arbeitgeber alleine entschieden. Sie gilt nicht nur für Beamtinnen und Beamte, sondern auch für angestellte Lehrkräfte. Der Grund: Im Tarifvertrag für die Länder TV-L steht zur Arbeitszeit der Lehrkräfte nur, dass die einschlägigen Regelungen für vergleichbare Beamtinnen und Beamte gelten. Das war schon im alten BAT (Bundesanstellten-Tarifvertrag) so, der von 1961 bis 2006 für angestellte Lehrkräfte galt. Bisher ist es der GEW nicht gelungen, das zu ändern.
Neben dem Unterricht haben Lehrkräfte noch viele andere Aufgaben zu verrichten, darunter Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Vorbereitung und Korrektur von Klassenarbeiten / Klausuren und ähnlichen Leistungsnachweisen, Konferenzen, Klassenfahrten, Eltern- und Schülergespräche und vieles mehr. Wie lange sie hierfür brauchen ist in Deutschland – anders als in vielen europäischen Nachbarländern - gewissermaßen „ihr Problem“. Allerdings haben Gerichte anlässlich von Erhöhungen des Unterrichtsdeputats deutlich geschrieben, dass der Dienstherr bei der Erhöhung der Deputate eine Verschlechterung der Qualität billigend in Kauf nimmt.
Die Unterrichtsverpflichtung unterscheidet sich je nach Schulform, hinzu kommen „Ermäßigungstatbestände“ wie die Übernahme weiterer Pflichten oder Ermäßigungen wegen Alter oder Schwerbehinderung. Darüber hinaus gibt es Unterschiede zwischen den Bundesländern. Im Zuge der Dienstrechts- oder Lehrerbildungsreformen ist in den vergangenen Jahren in mehreren Ländern auch die Möglichkeit geschaffen worden den Vorbereitungsdienst in Teilzeit zu leisten. Unter den Links finden sich die einschlägigen Verordnungen der Bundesländer zur Unterrichtsverpflichtung sowie ländervergleichenden Übersichten der GEW.
——BZ